
Fahrradampel © ADFC | April Agentur
Verkehrsregeln für Radfahrende
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – Radfahrende haben alle Rechte und Pflichten wie andere Fahrzeugführende auch. Der ADFC beantwortet, wo Radfahrende fahren dürfen und was sie beachten müssen.
Sind Menschen per Rad im Straßenverkehr unterwegs, führen sie ein Fahrzeug und haben damit allen Rechten und Pflichten, die für Fahrzeugführende gelten. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält sowohl allgemeine Regeln für den Fahrzeugverkehr als auch spezielle Vorschriften für den Radverkehr. Wer die wichtigsten Bestimmungen kennt, kann sicher und regelkonform unterwegs sein.
Radwege und ihre Benutzung
Benutzungspflichtige Radwege erkennen Radfahrende am blauen Radweg-Schild (Zeichen 237). Hier müssen alle mit dem Fahrrad fahren, auch wenn die Fahrbahn attraktiver erscheint. Die Benutzungspflicht gilt für die jeweilige Fahrtrichtung. Radfahrstreifen auf Höhe der Fahrbahn, die durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt sind, gehören ebenfalls zu den benutzungspflichtigen Wegen.
Radwege ohne Benutzungspflicht haben keine blauen Schilder. Oft verlaufen sie neben Gehwegen und sind manchmal rot gepflastert oder mit Fahrradsymbolen markiert. Ohne die blauen Schilder können Radfahrende wählen, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen.
Getrennte Rad- und Gehwege (Zeichen 241) verlaufen nebeneinander. Das Schild steht meist zwischen beiden Wegen. Radfahrende dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.
Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) teilen sich Radfahrende mit Fußgängern. Radfahrende haben hier keinen Vorrang, sondern müssen Rücksicht auf die Fußgänger:innen nehmen. Dazu gehört auch das Klingeln, um zu warnen, dass sie überholen. Radfahrende müssen aber warten, bis Fußgänger:innen den Weg frei machen.
Fahren auf der Fahrbahn
Ohne beschilderten Radweg dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot, aber „möglichst weit rechts“ zu fahren bedeutet nicht, dass Radfahrende in der Gosse oder dicht an parkenden Autos vorbeifahren müssen. Bei parkenden Autos ist mehr als ein Meter Abstand angemessen (etwa eine Autotürbreite), sonst etwa 80 Zentimeter. Der Abstand wird vom Lenkerende gemessen.
Seit dem 28. April 2020 gilt ein gesetzlicher Mindestabstand beim Überholen: Kraftfahrzeugführende müssen mindestens 1,5 Meter innerorts und zwei Meter außerorts einhalten. Das gilt auch bei Schutzstreifen und Radfahrstreifen.
Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt und mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen sie nur bei Bedarf mitbenutzen, wenn sie keine Radfahrende dabei gefährden. Halten und Parken ist verboten.
Besondere Verkehrswege
Gehwege sind für Radfahrende über zehn Jahre tabu. Wer dort fährt, gefährdet Fußgänger und sich selbst. Bei Unfällen geben Gerichte fast immer Radfahrenden die Alleinschuld.
Gehwege mit „Radverkehr frei“ (Zeichen 239 mit Zusatzschild) erlauben das Radfahren, schreiben es aber nicht vor. Radfahrende können auch die Fahrbahn nutzen. Wer den freigegebenen Gehweg wählt, muss sein Tempo anpassen und mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Fußgängerzonen mit „Radverkehr frei" erfordern ebenfalls Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h). Der Fußverkehr hat absoluten Vorrang und darf nicht behindert oder gefährdet werden.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) kennzeichnen Straßen, in denen der Radverkehr vorherrscht. Alle Fahrzeuge dürfen höchstens 30 km/h fahren, Autofahrende müssen sich dem Radverkehr anpassen. Auf dem Fahrrad nebeneinander zu fahren, ist immer erlaubt.
Fahrradzonen (Zeichen 244.3) können seit April 2020 größere zusammenhängende Bereiche nach Fahrradstraßen-Regeln ausweisen.
Fahrtrichtung und Vorfahrt
Das Rechtsfahrgebot gilt überall: auf Fahrbahnen, Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Ausnahmen gibt es nur bei entsprechender Beschilderung.
Linksseitige Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn ein blaues Radwegschild für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist oder das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ die Nutzung erlaubt.
Einbahnstraßen mit entsprechenden Zusatzzeichen dürfen Radfahrende entgegen der Fahrtrichtung benutzen – aber nur dann. Bei der Ausfahrt gelten normale Vorfahrtregeln.
Kinder im Radverkehr
Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Seit 2016 dürfen sie auch baulich getrennte Radwege nutzen, aber keine Radfahrstreifen oder Schutzstreifen.
Bis zum zehnten Geburtstag dürfen Kinder den Gehweg benutzen, können aber auch auf Radweg oder Fahrbahn fahren.
Begleitetes Fahren: Kinder unter acht Jahren dürfen auf Gehwegen von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson auf dem (Elektro-)Fahrrad begleitet werden. Auf dem Gehweg müssen Kinder und Erwachsene auf dem Rad besondere Rücksicht auf Fußgänger:innen nehmen. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen beide absteigen.
Ampeln und Abbiegen
Radfahrende auf der Fahrbahn beachten die allgemeine Verkehrsampel. Auf Radwegen oder auf anderen Verkehrsführungen für Radfahrende müssen Radfahrende die Signale der Ampeln mit Fahrradsymbol (Radfahrampeln) beachten. Lichtzeichen für Fußgänger gelten seit Januar 2017 nicht mehr für Radfahrende.
Beim Abbiegen gilt die doppelte Rückschaupflicht: vor dem Einordnen und vor dem Abbiegen müssen sich Radfahrende nach dem rückwärtigen Verkehr umschauen. Beim Linksabbiegen haben Radfahrende die Wahl zwischen direktem Abbiegen (nach Einordnen auf der Fahrbahn) oder indirektem Abbiegen (erst geradeaus, dann von rechts überqueren).
Grünpfeil für Radverkehr: Seit April 2020 gibt es das neue Verkehrszeichen 721, das Radfahrenden das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nach vorherigem Anhalten erlaubt.
Parken und Alkohol
Fahrräder dürfen am rechten Fahrbahnrand, auf ausgewiesenen Parkflächen, auf Gehwegen und Plätzen sowie in Fußgängerzonen abgestellt werden, solange durch sie der Fußverkehr nicht behindert wird.
Alkohol am Lenker: Schon bei 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen. Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Wer mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
Nebeneinanderfahren und weitere Regeln
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt, sofern anderer Verkehr nicht behindert wird. Auf Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren.
Handyverbot: Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet 55 Euro Verwarnungsgeld.
Überholen: Radfahrende dürfen auch rechts an wartenden Autos vorbeifahren, wenn ausreichend Raum vorhanden ist (etwa 1,5 Meter).
Zebrastreifen: Wenn Radfahrende hier Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben. Sie dürfen auch über den Zebrastreifen fahren, müssen dann aber querende Fahrzeuge durchfahren lassen.
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