Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Kreis Groß-Gerau e. V.

Das verkehrssichere Rad

Das verkehrssichere Rad © ADFC

Blinkende Fahrradbeleuchtung unzulässig

Rundum gut beleuchtet – nur so kommen Radfahrer sicher durch die Dunkelheit. Und da immer wieder Fragen insbesondere zu blinkender Fahrradbeleuchtung aufkommen, im Folgenden mal ein paar Fakten dazu.

  • Der Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche „lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ erforderlich bzw. erlaubt sind (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html).
  • Präzisiert wird dies durch die „Besonderen bautechnische Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen von Fahrrädern und an deren Versorgungssystemen“ (TA 4), wo zu lesen ist: „Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind an Fahrrädern unzulässig“.
  • Zudem müssen laut StVZO Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html). Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben "K" und der Prüfnummer (https://kreisgg.adfc.de/artikel/fahrradbeleuchtung). Blinkende Fahrradbeleuchtung erhält in der Regel keine Bauartgenehmigung.
  • Und ergänzend: Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden.

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