Blinkende Fahrradbeleuchtung unzulässig
Rundum gut beleuchtet – nur so kommen Radfahrer sicher durch die Dunkelheit. Und da immer wieder Fragen insbesondere zu blinkender Fahrradbeleuchtung aufkommen, im Folgenden mal ein paar Fakten dazu.
- Der Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche „lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ erforderlich bzw. erlaubt sind (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html).
- Präzisiert wird dies durch die „Besonderen bautechnische Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen von Fahrrädern und an deren Versorgungssystemen“ (TA 4), wo zu lesen ist: „Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind an Fahrrädern unzulässig“.
- Zudem müssen laut StVZO Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html). Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben "K" und der Prüfnummer (https://kreisgg.adfc.de/artikel/fahrradbeleuchtung). Blinkende Fahrradbeleuchtung erhält in der Regel keine Bauartgenehmigung.
- Und ergänzend: Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden.