Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Kreis Groß-Gerau e. V.

Zusammen unterwegs mit E-Bike und E-Bike Lastenrad

Zusammen unterwegs mit E-Bike und E-Bike Lastenrad

E-Bike oder Pedelec? Rechte und Pflichten

Elektrofahrräder stehen hoch im Kurs bei den Verbraucher:innen. Der ADFC zeigt, wie sich Fahrräder mit Elektromotor von Fahrrädern ohne Motor rechtlich unterscheiden.

Elektrofahrräder sind in drei Klassen unterteilt: Pedelec, E-Bike und S-Pedelec. Nur das Pedelec ist dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Pedelcs sind Elektrofahrräder, die Radfahrende bis maximal 250 Watt während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen.

Für Pedelecs sind weder Versicherungskennzeichen, Zulassung oder Führerschein notwendig. Es besteht auch keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Das gilt auch für Pedelecs mit Anfahrhilfe bis 6 km/h.

Die schnellen Pedelecs, auch Schweizer Klasse oder S-Pedelecs genannt, gehören rechtlich zu den Kleinkrafträdern. Sie funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Für sie ist eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) sowie ein Versicherungskennzeichen und der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM notwendig. Damit ist in Deutschland ein Mindestalter von 15 Jahren vorgegeben. Im restlichen Europa liegt das Mindestalter bei 16 Jahren, unterhalb dieses Alters darf man außerhalb Deutschlands nicht fahren, auch nicht mit Führerschein. Zudem muss laut Vorschrift ein geeigneter Schutzhelm getragen werden.

E-Bikes sind mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Wird die Motorleistung von 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten, gelten diese Fahrzeuge als Kleinkraftrad (früher: Leicht-Mofa). Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung sind zum Fahren notwendig. Eine Helmpflicht besteht bei den E-Bikes nicht.

Wer darf was?

Auf Radwegen darf man mit dem schnellen Pedelec auch dann nicht fahren, wenn sie für Mofas frei gegeben sind. E-Bikes dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild „Mofas frei“ oder „E-Bikes frei“ erlaubt. Fahrräder und Pedelecs müssen nur dann auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet.

Auch auf viele touristische und landschaftlich schöne Wege müssen E-Bike-Fahrende verzichten: Überall dort, wo ein Schild das Befahren mit Motorkrafträdern verbietet, dürfen nur Fahrräder und Pedelecs fahren.

In Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben sind, dürfen E-Bikes nicht in Gegenrichtung einfahren, Pedelecs schon. Die Unterschiede gelten auch für Waldwege, für Radfahrende freigegebene Fußgängerzonen und Fahrradabstellanlagen.

Auf dem Fahrrad und Pedelec ist eine höhere Promillegrenze erlaubt, während E-Bike-Fahrende den strengeren Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer unterliegen.

Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist ausschließlich für Fahrräder und Pedelecs erlaubt, mit einem E-Bike ist das verboten. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren aber auf allen Zweirädern mitgenommen werden.

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https://kreisgg.adfc.de/artikel/rechtliche-rahmenbedingungen-9

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